Satzung  BIWOS e.V.

- Windkraft mit Vernunft -

 

 § 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen  -BIWOS -

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V..

(2) Sitz des Vereins ist Südergellersen,  Westergellerser Weg 6a

 

§ 2 Zweck

 Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Abgabenordnung § 52, Abs. 2, Ziff. 8.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch intensive Diskussion und Verbreitung von Information der Öffentlichkeit und der Presse. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber  Institutionen und Planungsbehörden, sowie gewaltfreie Aktionen zur Stärkung des Umweltbewusstseins  der Bevölkerung im Bereich Wetzen/Oerzen/Südergellersen sowie des Naturparkes Lüneburger Heide.

Wir wollen die Technik der neueren Windenergieanlagen in Einklang mit der Natur und Landschaft,  insbesondere der Vogelwelt, und der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Menschen bringen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch im Sinne § 2 der Satzung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeführt.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Hiervon abweichend beginnt das erste Geschäftsjahr mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.2014.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Beiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart  und dem Schriftführer, sowie einem Pressewart. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, sowie über Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Hat ein Nachfolgeverein die Anerkennung nach §3 der Satzung erworben, so sollen die restlich vorhandenen Mittel zuerst in diesen Nachfolgeverein fließen.

Ist kein Nachfolgeverein vorhanden, sollen die noch vorhandenen Mittel an den NABU –Naturschutzbund Deutschland e.V. fließen.

Beschlüsse über die künftige Verwendung der Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am  02. März 2014  beschlossen.